Die Ehrendoktorwürde, der Dr. h.c., wird ehrenhalber von einer Universität verliehen. Der Grund für die Ernennung zum Ehrendoktor sind besondere Verdienste des Kandidaten. Dazu zählen oft besondere wissenschaftliche Leistungen, aber auch Engagement in Gesellschaft und Politik bieten oftmals den Anlass für die Verleihung der Ehrendoktorwürde.
Für die Verleihung des Doktor honoris causa ist keine Prüfung vorgesehen. Die Vergabe wird von den Universitäten selbst in der Promotionsordnung geregelt.
Die Verleihung eines Ehrendoktors bedeutet eine grosse Auszeichnung und drückt den Respekt vor den Leistungen des Kandidaten aus.
Für den Weg zum Ehrendoktor gibt es kein Patentrezept. Doch weisen wir gerne darauf hin, dass durch unsere Beratung schon viele Personen, die sich vertrauensvoll an uns gewandt haben, den verdienten Dr. h.c. für Ihr Engagement erhalten konnten.
Der Grad Dr.h.c. oder Prof.h.c., die Hochschultätigkeitsbezeichnung Honorarprofessor oder auch Professor werden von renommierten Universitäten vergeben. Es stehen mehrere unterschiedliche Universitäten in verschiedenen Ländern zur Auswahl.
Deutschland hat die frühere, recht bürokratische Nostrifizierung (Anerkennung ausländischer Urkunde/Diplom) durch die Kultusministerien zum 1. Januar 2005 abgeschafft.
Die Anerkennung und Führbarkeit ergibt sich aus den Hochschulgesetzen der Bundesländer, welche besagen:
“wenn der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Massgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form geführt werden”
Für die Schweiz hat sich mangels einer nationalen Regelung die Usanz eingebürgert, dass ausländische Grade, die von staatlich anerkannten Universitäten verliehen worden sind, in der Originalform ihrer Vergabe getragen werden können.
In Österreich sind die von uns vermittelten Grade und Hochschultätigkeitsbezeichnungen laut Aussage des Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung anerkannt und führbar.